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ERIC RICHARDS Musiker
Piano and Bass

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Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Ich habe auf meiner Seite Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für all diese Links gilt: Ich möchte ausdrücklich betonen, dass ich keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanziere ich mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten. Und ich mache deren Inhalte nicht zu Eigen. Diese Erklärung gilt für alle auf meiner Seite ausgebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen die Banner führen.

Der genaue Wortlaut der Entscheidung ist im Online-Recht unter der URL http://www.online-recht.de/vorent.html?LGHamburg980512 oder bei Netlaw unter http://www.netlaw.de/urteile/lghh_6.htm nachzulesen.


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Ich erkläre hiermit folgendes:

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Wichtiger Hinweis zu den Fotogalerien und Bildern

Persönlichkeitsrecht:

Ich habe nicht die Absicht die Persönlichkeitsrechte der auf den Fotos abgebildeten Personen zu verletzen und sortiere deshalb im Vorfeld schon Bilder aus, die vielleicht die ein oder anderen Leute nicht im Internet sehen wollen. Außerdem geben die Personen auf den Fotos mir in der Regel ihre Einwilligung dafür, dass sie im Internet veröffentlicht werden dürfen.
Also: Sollte sich trotzdem ein Bild eingeschlichen haben, das von Ihnen nicht erwünscht ist, dann informieren Sie mich bitte, ich werde es dann umgehend aus der Sammlung entfernen. Ein Gang zum Anwalt ist somit nicht nötig.

Bildnisrecht §§ 22, 23 KUG

§ 22 [Das Recht am eigenen Bild]
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
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§ 23 [Ausnahmen]
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte

2. Personen als Beiwerk:
Werden Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung ebenfalls ohne ihre Einwilligung zulässig. Die abgebildeten Personen darf jedoch nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme sein, vielmehr darf sie lediglich als Staffage im Bild sein.

3. Personen bei Veranstaltungen:
Desgleichen dürfen Personen die auf Abbildungen von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen erscheinen, ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Hierunter fallen beispielsweise auch Demonstrationsteilnehmer, Discobesucher, oder Besucher auf öffentlichen Veranstaltungen. Die in Rede stehende Abbildung muss jedoch eine Menschenmenge Darstellen. Es reicht also nicht aus, dass real eine Menschenmenge vorhanden ist, jedoch Einzelbilder von den Teilnehmern gemacht werden. Einzelbilder und insbesondere Portraitfotos fallen nicht unter die Abbildungsfreiheit.
 

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Weiter Infos unter:

http://www.bildnisrecht.de
http://user.cs.tu-berlin.de/~uzadow/recht/raebild.html

 

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